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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Wie werde ich bestraft, und welche Auswirkungen kann dies auf meine Schullaufbahn haben? - Fragen über die Schüler und Lehrer sich auch nicht immer so ganz einig sind.
Wir nennen hier einmal die allgemeinen Regeln, nach denen Du Dich im Zweifelsfall immer richten kannst.

Grundsätzlich gilt:
Jede Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenem Verhältnis zu der begangenen Mut Tat stehen.
Kollektivmaßnahmen sind nicht erlaubt, es sei denn, jeder Einzelne ist schuldig.

Erziehungsmaßnahmen:
1. Gespräch, Ermahnung, Beratung und Klassenbucheintrag, schriftliche Mitteilung an die Eltern oder Nacharbeit unter Aufsicht. Außerdem kann der Schüler verpflichtet werden, einen angerichteten Schaden wieder gut zu machen bzw. beschädigte Dinge zu ersetzen. Die Eltern werden zur Haftung herangezogen.
2. Nacharbeit unter Aufsicht. Hierbei sollen keine Zusatzaufgaben verrichtet werden, der Schüler soll das durch sein Fehlverhalten Versäumte in der Schule nachholen.
Wird Nacharbeiten in der Schule verhängt, darf dies nicht länger als zwei Schulstunden dauern. Die Eltern müssen benachrichtigt werden. Die beim Nacharbeiten verrichteten Aufgaben dürfen nur in Ausnahmefällen benotet/bewertet werden.
3. Ausschluss vom laufenden Unterricht (Rausschmiss). Jeder Lehrer darf einen Schüler für seine
Stunde des Unterrichtes verweisen. Das aber nur, wenn es unbedingt notwendig erscheint, um den Unterricht fortzusetzen. Der des Unterrichts verwiesene Schüler muss den versäumten Stoff nachholen.

Ordnungsmaßnahmen:
Können durch eine Lehrerkonferenz oder Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenz angeordnet werden, und zwar wenn
a) der Schüler massiv und fortwährend den Unterricht durch Worte und/oder Taten stört,
b) seine Teilnahmepflicht verletzt,
c) gegen die Schulordnung, die Hausordnung oder eine andere schulische Anordnung verstößt.
Natürlich gilt auch hier, dass die Strafe in einem angemessenem Verhältnis zur Tat stehen muss.

Bevor die Konferenz stattfindet, muss dem Schüler die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben werden. Die Erziehungsberechtigten müssen schriftlich benachrichtigt werden. Bei der Äußerung des Schülers vor der Konferenz dürfen ihm ein anderer Schüler oder ein Lehrer seines Vertrauens beistehen. Außerdem sind bei minderjährigen Schülern die Erziehungsberechtigten und Elternvertreter der betreffenden Klasse zu hören (wenn dies gewünscht wird).

Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Ein schriftlicher Verweis (ein Verhalten des Schülers wird schriftlich getadelt); Klassenkonferenz
2. vorübergehender Ausschluss vom Unterricht (ein Tag bis zu zwei Wochen), inklusive sonstiger Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Wandertag etc.); Klassenkonferenz
3. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe; Lehrerkonferenz
4. Androhung der Entlassung von der Schule; Lehrerkonferenz
5. Entlassung von der Schule.
6. Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (z.B. NRW).
7 .Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (z.B. NRW)

Rauchen und Alkohol:
Auf dem Schulgrundstück (und bei allen anderen schulischen Veranstaltungen auch außerhalb der Schule) sind Verkauf, Ausschank und Genuss alkoholischer Getränke untersagt.
Ausnahmen sind nur unter Beteiligung der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger für Schüler der Sekundarstufe II, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, zugelassen. Im Einzelfall entscheidet der Schulleiter.
Branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel sind nie erlaubt.
Das Rauchen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur für Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zulässig. Der Schulleiter entscheidet unter Beteiligung der Schulkonferenz.
Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

Anwesenheitspflicht und Beurlaubung
Demokratie in der Schule
Leistungsbewertung

Allgemeine Schulordnung (ASchO; Gesetzestext)

 
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