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Leistungsbewertung

Wie dürfen Arbeiten bewertet werden? Wann darf ein Lehrer einen Test schreiben und wann nicht? Wie lange darf dieser dauern, und was darf abgefragt werden? Was passiert, wenn ich beim Pfuschen erwischt werde und wie wird die Arbeit dann bewertet? All diese Fragen hat sich jeder von uns irgendwann in seiner Schullaufbahn schon einmal gestellt...
Sie werden hier hoffentlich ausreichend beantwortet.

Notengebung - Was wird einbezogen?
1. schriftliche Leistung also Klassenarbeiten (§ 22 ASchO)
Klassenarbeiten müssen in der Regel angekündigt werden, es dürfen nicht mehr als zwei pro Woche bzw. eine pro Tag geschrieben werden.
Die Arbeit muss vom Klassendurchschnitt gelöst werden können.
Ist mehr als ein Drittel der Arbeit schlechter als ausreichend, so muss die Arbeit von der Schulleitung genehmigt oder neugeschrieben werden.
In der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen elf bis 13) dürfen drei Klausuren pro Woche geschrieben werden.

2. mündliche Leistung (§ 21 IV ASchO)
mündliche Unterrichtsbeteiligung (Qualität: Wie gut? /Quantität: Wie oft?)
Referate
Hausaufgaben
sonstige Beiträge zum Unterricht (z. B. Anschauungsmaterial)

3. kurze schriftliche Übungen also Tests (§ 22 V ASchO)
Bis zur zehnten Klasse dürfen sie ca. zwanzig Minuten dauern, in der Sekundarstufe II auch eine ganze Unterrichtsstunde.
Die schriftlichen Übungen werden wie eine mündliche Leistung bewertet.
Als angemessener Prüfstoff gelten die Inhalte von bis zu vier Stunden.
Die schriftlichen Übungen können, müssen aber nicht angekündigt werden.
An Tagen mit Arbeiten/Klausuren dürfen keine schriftlichen Übungen geschrieben werden.
Die mündliche Mitarbeit fließt bis zu 50% in die Gesamtnote ein, bei mündlichen Fächern zu 100%.

Leistungsverweigerungen gelten in allen Bereichen als ungenügend!
Der Lehrer muss Dir zu jeder Zeit Auskunft über Deine mündlichen Leistungen und Deinen aktuellen Leistungsstand geben, wenn Du danach fragt. Dies muss allerdings nicht im Unterricht, während der Ferien, direkt vor den Zeugnissen oder ohne zeitlichen Abstand geschehen.

Pfuschen und Täuschungsversuche (§ 21 XIII ASchO):
Als Täuschungsversuche gelten:
Spickzettel
Wörterbuch/Unterrichtsmaterialien
Vorsagen
Abschreiben

Der Lehrer muss die Täuschung nachweisen können.
Bei geringfügiger Täuschungshandlung (z.B. einzelne Vokabeln abschreiben) wird der entsprechende Teil mit ungenügend bewertet, der Rest normal.
Bei umfangreicher Täuschungshandlung, bei der die eigene Leistung nicht mehr zu erkennen ist, wird die ganze Arbeit/Klausur mit ungenügend bewertet.
Bei unklarem Umfang der Täuschungshandlung muss die Arbeit nachgeschrieben werden.
Werden Übereinstimmungen zwischen Arbeiten festgestellt, so kann dies auch Einfluss auf die Note haben, bzw. die Arbeit wird nachgeschrieben.

Versetzung:
Wenn die Versetzung gefährdet ist, sollte dies bereits im Halbjahreszeugnis vermerkt werden, spätestens zehn Wochen vor Zeugnisausgabe sollte eine schriftliche Benachrichtigung der Eltern erfolgen.
Zwei nicht gemahnte Mangelhaft zählen wie ein gemahntes Mangelhaft.
Bei Nichtversetzung kann es zur Nachprüfung kommen.

Hausaufgaben:
Hausaufgaben sind verpflichtend.
Der Bezug zum vorangegangenen oder folgenden Unterricht soll ersichtlich sein.
Sie sollen selbständig lösbar sein. Als angemessene tägliche Arbeitszeiten gelten in den Klassen fünf und sechs neunzig Minuten, in den Klassen sieben bis zehn 120 Minuten.
Es ist unzulässig, Hausaufgaben als Ersatz für ausfallenden Unterricht zu stellen.
Über einen Feiertag dürfen keine Hausaufgaben erteilt werden, wenn die Stunde direkt vor dem Feiertag liegt.

Anwesenheitspflicht und Beurlaubung
Demokratie in der Schule
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Allgemeine Schulordnung (ASchO; Gesetzestext)

 
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